Inhalt des ADR
Die für die unterzeichnenden Mitgliedsstaaten verbindlichen Vorschriften des ADR sind in Band I und Band II aufgeteilt und umfassen insgesamt neun Kapitel bzw. Teile, die die internationale Beförderung der Gefahrgüter regeln.
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 – Klassifizierung: Gefahrgutklasse (ADR-Klassen)
- Teil 3 – Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
- Teil 4 – Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
- Teil 5 – Vorschriften für den Versand
- Teil 6 – Bau und Prüfung von Verpackungen und Tanks
- Teil 7 – Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
- Teil 8 – Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
- Teil 9 – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Die Regelungen beschreiben vor allem, wie die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut vorzunehmen ist und welche zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem wird die Dokumentation des Gefahrguttransports, die Sicherheitspflichten der Beteiligten und die entsprechende Unterweisung der konkret beteiligten Personen. Dazu zählen Versender, Verlader, Transportierender und auch Empfänger der Gefahrgutladung. Wichtiger Bestandteil ist zudem auch die Abwicklung im Notfall bei einem Schadensfall.
ADR – Sicherheit bei Gefahrguttransporten
Das ADR dient der Sicherheit im Straßenverkehr und fordert den geschulten Umgang mit Gefahrgütern. Fahrer von Gefahrguttransporten müssen einen Gefahrgutführerschein, eine ADR-Bescheinigung besitzen. Für den Erwerb der ADR-Bescheinigung ist eine Schulung und das anschließende Bestehen einer theoretischen Prüfung notwendig. Zudem muss die ADR-Bescheinigung alle fünf Jahre mit einer erneuten Auffrischungsschulung und Prüfung erneuert werden.
Aber auch alle am Transport und Umschlag der Gefahrgüter Beteiligten müssen laut ADR die entsprechende Sachkenntnis über den Umgang mit den Gefahrgütern und die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Logistikunternehmen, die Gefahrguttransporte abwickeln, müssen einen Gefahrgutbeauftragten benennen.
Fahrzeuge, die Gefahrgüter transportieren sollen, benötigen ebenfalls eine ADR-Zulassung. Die Zulassung wird gemäß den Gefahrgütern, die die Fahrzeuge transportieren dürfen, erteilt. Folgende Fahrzeugklassen für den Gefahrguttransport gibt es:
- Explosivstoffe – EX/II und EX/III
- Entzündbare Gase oder Flüssigkeiten – FL (auch ehamals OX für Wasserstoffperoxid fällt hierunter)
- Tank- oder Batteriefahrzeuge, die nicht den anderen Klassen entsprechen – AT
- „mobile explosive manufacturing unit“, Fahrzeuge zur Sprengstoffverarbeitung – MEMU
Die ADR-Zulassung des Fahrzeugs muss jedes Jahr bei einer technischen Untersuchung verlängert werden. Genau wie die Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge wird die ADR spezifische Untersuchung ebenfalls von einer amtlich anerkannten Prüfstelle vorgenommen und nur diese sind berechtigt die ADR-Zulassung zu verlängern.